Verwaltungsgerichtshof
12.01.1978
2305/75
Die Einbringung der Einzelbetriebe eines Kaufmannes ist einen kurz vor der Einbringung erworbenen GmbH-"Mantel" (unter gleichzeitiger Aufwertung des Anlagevermögens) und die kurz nach der Einbringung erfolgende Umwandlung der GmbH in eine Kommanditgesellschaft (unter Fortführung der Buchwerte) löst eine Gesellschaftssteuerpflicht nach Paragraph 2, Ziffer eins, KVStG nicht aus: entweder findet auf den Einbringungsvorgang die Befreiungsvorschrift des Paragraph 10, StruktVG Anwendung oder es liegt ein durch Paragraph 22, Absatz eins, BAO verpönter Umweg vor, der die Gesellschaftssteuerpflicht nach Paragraph 22, Absatz 2, BAO ausschließt.
ECLI:AT:VWGH:1978:1975002305.X01