Verwaltungsgerichtshof
07.12.1976
2282/75
GRS wie 0276/69 E 16. September 1969 RS 2
Die Tatsache, daß die Behörde erster Instanz von zwei Gesuchen auf Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke das später eingebrachte im vereinfachten Verfahren erledigt hat und somit das früher eingebrachte nur mehr im Ediktalverfahren erledigen konnte, bildet ein Sachverhaltselement, von dem die Berufungsinstanz auszugehen hatte, und es besteht keine rechtliche Möglichkeit, diesen Umstand im Verfahren vor dem VwGH aufzurollen. (Hinweis auf E vom 16.1.1958, Zl. 1850/54, VwSlg. 4525 A/1958)