Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1978

Geschäftszahl

2258/75

Rechtssatz

Die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes bewirkt nicht schon für sich allein das Außerkrafttreten eines vorher erlassenen Bebauungsplanes; es ist lediglich eine inhaltliche Derogation möglich.