Verwaltungsgerichtshof
10.02.1977
2226/75
Bei den in Betracht kommenden Bestimmungen des Wr. Krankenanstaltengesetzes und des ASVG wird bei der Prüfung der strittigen Bedarfsfrage kein Unterschied zwischen der ASVG-Krankenkasse bzw. den von ihnen zu errichtenden und zu betreibenden Ambulatorien gemacht.