Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Geschäftszahl

2162/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0176/68 E 9. Juni 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zeitpunkt, ab welchem eine Lenkerberechtigung wieder erworben werden kann, ist durch den Ausspruch einer bestimmten Zeitdauer ab Abgabe des Führerscheines mit dem Zusatz, dass allfällige Haftzeiten nach dieser Abgabe in die Zeit nicht einzurechnen sind, genügt bestimmt (Hinweis E 2.10.1967 635/66).