Verwaltungsgerichtshof
09.09.1976
2162/75
GRS wie 0176/68 E 9. Juni 1969 RS 1
Der Zeitpunkt, ab welchem eine Lenkerberechtigung wieder erworben werden kann, ist durch den Ausspruch einer bestimmten Zeitdauer ab Abgabe des Führerscheines mit dem Zusatz, dass allfällige Haftzeiten nach dieser Abgabe in die Zeit nicht einzurechnen sind, genügt bestimmt (Hinweis E 2.10.1967 635/66).