Verwaltungsgerichtshof
17.05.1976
2157/75
GRS wie 1016/71 E 25. Mai 1972 VwSlg 8240 A/1972 RS 1 Zwischen betriebsbereiten und nicht betriebsbereiten Fahrzeugen ist diesbezüglich kein Unterschied.
Zu Werbungszwecken neben der Straße auf Privatgrund aufgestellte Kraftwagenanhänger sind nicht "angebracht" im Sinne dieser Gesetzesstelle.