Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1976

Geschäftszahl

2151/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0937/67 E 14. April 1969 RS 3

(Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m reicht aus.)

Stammrechtssatz

Es kann Kraftfahrern zugemutet werden, eine Überschreitung der Geschwindigkeit um 40 km/h schätzen zu können, zumal wenn diese Überschreitung noch an Hand eines wenn auch nicht geeichten Tachometers beim Nachfahren festgestellt wird.