Verwaltungsgerichtshof
17.05.1976
2151/75
GRS wie 0937/67 E 14. April 1969 RS 3
(Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m reicht aus.)
Es kann Kraftfahrern zugemutet werden, eine Überschreitung der Geschwindigkeit um 40 km/h schätzen zu können, zumal wenn diese Überschreitung noch an Hand eines wenn auch nicht geeichten Tachometers beim Nachfahren festgestellt wird.