Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1976

Geschäftszahl

2151/75

Rechtssatz

Voraussetzung für die Durchführung eines Augenscheins als Beweismittel ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes. (Hinweis auf E 25.5.1970, Zl. 1469/68, VwSlg 7801 A/1970)