Verwaltungsgerichtshof
18.03.1976
2107/75
GRS wie 1639/68 E 7. März 1969 RS 3
Eine Vorfrage die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.