Verwaltungsgerichtshof
28.01.1976
2106/75
Liegt eine Mehrheit von Gebührenschuldnern vor und ist der Zahlungsauftrag nur an einen von ihnen ergangen, so ist nur dieser berechtigt, einen Antrag auf Stundung oder Nachlaß der Gebühr gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG bzw Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu stellen.