Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1978

Geschäftszahl

2055/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 3 (hier Annahme eines alkoholbeeinträchtigen Zustand ohne Feststellung des Amtsarztes bei der klinischen Untersuchung, der Bf habe Rötung der Bindehäute, Unsicherheit des Ganges, ruckartigen Nystagmus in der Dauer von 10 Sekunden und träge Pupillenreaktion sowie Bewußtseinstörungen infolge Alkoholeinwirkung aufgewiesen)

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtigter Zustand" (Paragraph 5, Absatz eins, StVO) ist zu verstehen, daß sich der Fahrzeuglenker nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden darf, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Die Definition für den Rechtsbegriff "beeinträchtigter Zustand" ist in den erwähnten Tatbildmerkmalen des Paragraph 58, Absatz eins, StVO und nicht im zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, leg cit zu suchen. Aus dieser Auslegung ergibt sich, daß eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO darstellt, wogegen jede Fahruntüchtigkeit, die nicht durch Alkohol verursacht wurde, der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, StVO zu unterstellen ist.