Verwaltungsgerichtshof
22.12.1976
2027/75
Wird in der Betriebsanlagengenehmigung der Baubeginn einer Tankanlage an das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung geknüpft, so wird die Gewerbebehörde der Verpflichtung enthoben sich mit den nachteiligen Einwirkungen der Anlage auf die Beschaffenheit der Gewässer und mit den zum Schutz der Hausbrunnen vor Verunreinigung allenfalls erforderlichen Maßnahmen auseinander zu setzen.
Vorgeschichte:
0919/74 E 20. November 1974;