Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1976

Geschäftszahl

1995/75

Rechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab.