Verwaltungsgerichtshof
22.10.1976
1995/75
Bei der Ausführung eines Grundstücksbeschaffungsauftrages durch Kaufvertrag und Treuhandvertrag liegen zwei selbständige steuerpflichtige Rechtsvorgänge vor. Der Grunderwerbsteuer unterliegt einerseits gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 der Kaufvertrag zwischen dem Treuhänder und dem Dritten, womit der Treuhänder von dem Dritten das Grundstück erwirbt, andererseits erlangt der Treugeber gleichzeitig mit dem Erwerb des Eigentums durch den Treuhänder die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück. Dieser Erwerbsvorgang unterliegt der Grunderwerbsteuer nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 (Hinweis E 6.6.1968, 261/68 und E 2.11.1972, 2023/71).