Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1977

Geschäftszahl

1938/75

Rechtssatz

Das Wort "frei" (beim Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nicht, daß die Behörde willkürlich vorgesehen darf, sondern vielmehr nur, daß sie nicht an Beweisregeln gebunden ist. Maßgebend für die Beweiswürdigung ist allein der innere Wert, die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise.