Verwaltungsgerichtshof
23.05.1977
1938/75
Das Wort "frei" (beim Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nicht, daß die Behörde willkürlich vorgesehen darf, sondern vielmehr nur, daß sie nicht an Beweisregeln gebunden ist. Maßgebend für die Beweiswürdigung ist allein der innere Wert, die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise.