Verwaltungsgerichtshof
05.10.1976
1936/75
GRS wie 0236/49 E 18. Juni 1951 VwSlg 1879 A/1951 RS 1
Die Rechtskraft eines Bescheides verliert ihre Bedeutung, wenn für den Anspruch nach Fällung der rechtskräftigen Entscheidung ein neuer Rechtsgrund entsteht.