Verwaltungsgerichtshof
07.09.1976
1917/75
GRS wie 1684/67 E 12. Februar 1969 VwSlg 7509 A/1969 RS 3
Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Berufungsbehörde berechtigt, bei Identität der Sache das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand zu unterstellen als die erste Instanz. Die Berufungsbehörde ist also nicht gehalten, in einem solchen Fall das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Wenn die erste Verfolgungshandlung innerhalb von drei Monaten nach Begehung der Tat gesetzt wurde, dann steht auch bei anderer rechtlicher Beurteilung der Tat durch die Berufungsbehörde der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen.