Verwaltungsgerichtshof
30.03.1977
1873/75
Weder eine Säumnis von zwei Monaten und 17 Tagen noch eine rund 5 Jahre zurückliegende verspätete Abgabe einer früheren Steuererklärung rechtfertigen es, den Verspätungszuschlag im Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen.