Verwaltungsgerichtshof
07.10.1976
1772/75
GRS wie 1128/58 E 19. Mai 1960 VwSlg 5301 A/1960 RS 2
Artikel römisch neun, Absatz 6, SRG bezieht sich nicht nur auf die Fälle, wo zufolge einer Ausnahmegenehmigung während bestimmter Stunden am Sonntag gearbeitet werden darf, sondern auch auf alle anderen Fälle, in denen sonntags überhaupt nicht gearbeitet werden darf.