Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1976

Geschäftszahl

1772/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1128/58 E 19. Mai 1960 VwSlg 5301 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Artikel römisch neun, Absatz 6, SRG bezieht sich nicht nur auf die Fälle, wo zufolge einer Ausnahmegenehmigung während bestimmter Stunden am Sonntag gearbeitet werden darf, sondern auch auf alle anderen Fälle, in denen sonntags überhaupt nicht gearbeitet werden darf.