Verwaltungsgerichtshof
07.10.1976
1772/75
GRS wie 1220/61 E 19. März 1963 RS 1
Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des Paragraph eins, Artikel 9, Absatz 6, SRG genügt das bloße Zuwiderhandeln gegen das Gebot, die Geschäftsräume geschlossen zu halten, die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ist nicht erforderlich.