Verwaltungsgerichtshof
25.04.1979
1735/75
GRS wie 1253/51 E 23. Mai 1952 VwSlg 587 F/1952 RS 2
Freies Ermessen bedeutet das Recht und die Pflicht der Behörde, durch einen Willensakt zu bestimmen, welche Rechtsfolgen sich an einen Tatbestand knüpfen sollen. Der Spielraum, der der Behörde bei der Auslegung eines dehnbaren Rechtsbegriffes bleibt, begründet kein freies Ermessen der Behörde.