Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1977

Geschäftszahl

1726/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0611/66 E 25. November 1966 VwSlg 3533 F/1966 RS 4

Stammrechtssatz

Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof kann Schriftsatzaufwand für eine allfällige Beschwerdeergänzung nicht ersetzt werden.