Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1977

Geschäftszahl

1726/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0897/48 E 10. Jänner 1950 VwSlg 176 F/1950 RS 2

Stammrechtssatz

a) Der Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsgutes in einem bestimmten Zeitpunkt kann nach dem Bewertungsgesetz kein anderer sein als nach dem Einkommensteuergesetz. Dies schon auf Grund der Übereinstimmung der Teilwertbegriffe in diesen beiden Gesetzen. Doch ist dem geltenden Recht eine einheitliche Feststellung der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter für verschiedene Steuern fremd.

b) Die Bewertung einer Forderung in der Steuerbilanz, die der Einkommensteuerveranlagung zugrundegelegt wird, ist für die Bewertung derselben Forderung für eine Fortschreibung des Einheitswertes nicht bindend.