Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1976

Geschäftszahl

1634/75

Rechtssatz

Die sich mit den Verwendungsgruppenmerkmalen befassende Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 18, Absatz eins, GG 1956 in seiner früheren Fassung kann auch bei Auslegung des Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, GG 1956 herangezogen werden. Einem Beamten der Verwendungsgruppe B ist innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes auch die Erledigung von Angelegenheiten eines höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar.