Verwaltungsgerichtshof
21.04.1977
1578/75
GRS wie 1629/72 E 15. März 1973 RS 3
Die Behörde darf den Angaben des Anzeigers (es handelte sich nicht um ein Straßenaufsichtsorgan) nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen Beamten handle, schlechthin nicht mehr Beweiskraft beimessen.