Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1977

Geschäftszahl

1578/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1629/72 E 15. März 1973 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde darf den Angaben des Anzeigers (es handelte sich nicht um ein Straßenaufsichtsorgan) nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen Beamten handle, schlechthin nicht mehr Beweiskraft beimessen.