Verwaltungsgerichtshof
21.04.1977
1578/75
GRS wie 1456/67 E 6. Mai 1968 RS 1
Die Behörde kann den Angaben eines Sicherheitsorganes mehr Glauben beimessen als der Verantwortung des Beschuldigten und den Aussagen vernommener Zeugen, doch muß sie begründen, welche Umstände sie zu diesem Urteil veranlaßt haben.