Verwaltungsgerichtshof
21.04.1977
1578/75
GRS wie 0487/46 E 21. Oktober 1950 VwSlg 1701 A/1950 RS 1
Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung (infolge Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der UNTERLAGEN für Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (Hinweis E 7.7.1956, 550/54).