Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1976

Geschäftszahl

1449/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/71 E 25. Jänner 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Eine gerichtliche Zeugenaussage, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens getätigt, ist keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht.