Verwaltungsgerichtshof
08.04.1976
1449/75
GRS wie 1567/71 E 25. Jänner 1972 RS 2
Eine gerichtliche Zeugenaussage, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens getätigt, ist keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht.