Verwaltungsgerichtshof
28.04.1976
1434/75
GRS wie 0339/65 E 3. März 1966 RS 1
(hier: kein einheitlicher Willensentschluss, weil erste Fahrt durch Unfall geendet, sodann neuerliche Fahrt in einer anderen als der ursprünglich geplanten Richtung angetreten.)
Von einer einzigen Tathandlung (hier Lenken eines Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand) kann nicht gesprochen werden, wenn die eine Fahrt um 1.10 Uhr beendet und die andere Fahrt um
1.55 Uhr begonnen wird, da tatsächlich zwei selbständige Willensentschlüsse (hier im Hinblick auf die Begehung der Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gefaßt würden (Hinweis E 3.2.1966, 1937/65).