Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1976

Geschäftszahl

1413/75

Rechtssatz

Fällt eine Privatforderung entgültig aus und erfolgt eine Teilzahlung, die nach den zivilrechtlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen auf die rückständigen Zinsen anzurechnen ist, so ist dieser Teilzahlung steuerrrechtlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als das Zufließen von Zinsen sondern als teilweise Kapitalabstattung zu beurteilen (Hinweis auf RFhU v 16.9.1936, RStBl 1937, S 7 und gegenteilige Judikatur des BfH).