Verwaltungsgerichtshof
02.02.1976
1386/75
Der Genehmigungspflicht der Agrarbehörde unterliegen auch die im Rahmen der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke mit dieser zusammenhängenden Nebenvereinbarungen wie der Nebenverträge eines Kaufvertrages nach Paragraph 1067, ABGB. Wenn aber zum wirksamen Abschluss einer Vereinbarung die Genehmigung erforderlich ist, ist auch die spätere Abänderung einer Vertragsbestimmung, wie z.B. wesentliche Fristerstreckungen, genehmigungspflichtig.