Verwaltungsgerichtshof
27.01.1976
1377/75
GRS wie 3036/52 E 2. Dezember 1953 RS 1
(Hinweis auf B 4.12.1975, 1254/75, VwSlg 8937 A/1975).
Das "ungestüme" Verhalten ist ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung, wobei es Aufgabe der amtshandelnden Behörde ist, festzuhalten, durch welche Handlungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Daher hat schon der Spruch die Tatsachen zu enthalten, die die Qualifikation als "ungestüm" rechtfertigen.