Verwaltungsgerichtshof
16.12.1976
1375/75
GRS wie 0925/73 B 20. September 1973 RS 2
Werden geringere als die der Verordnung BGBl 1972/427 vorgesehenen Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen.