Verwaltungsgerichtshof
16.12.1976
1375/75
GRS wie 0928/69 E 19. Februar 1970 VwSlg 7739 A/1970 RS 1
Die Aufzählung der dennoch anzuwendenden Bestimmungen im Paragraph 45, Absatz 7, AHStG ist eine taxative. Paragraph 30, AHStG ist mithin auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, nicht anzuwenden.