Verwaltungsgerichtshof
12.05.1977
1374/75
GRS wie 1592/51 E 26. November 1952 VwSlg 2747 A/1952 RS 1
Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehendes Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich verbrieft ist, sondern nur in einem faktischen zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht. Tritt aber dieser faktische Zustand in einem vertragsrechtlichen Gewande in Erscheinung, so ist für das Sozialversicherungsrecht nicht die rechtliche Hülle von Belang, sondern nur der Sachverhalt, den sie bedeckt.