Verwaltungsgerichtshof
02.12.1976
1350/75
Entzeiht die Behörde gem Paragraph 73, KFG 1967 eine Lenkerberechtigung, weil deren Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, KFG 1967 verkehrszuverlässig ist, darf sie nicht aussprechen, dass im Fall der Erteilung einer Lenkerberechtigung (nach Ablauf der Entziehungsfrist) diese zunächst nur befristet zu erteilen wäre, da sie damit dem Verfahren zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vorgreifen würde.