Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1976

Geschäftszahl

1350/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0171/48 E 6. Jänner 1950 VwSlg 1232 A/1950 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.