Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1975

Geschäftszahl

1336/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2145/55 E 23. April 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn in einem solchen Fall die Aussage eines Sachverständigen auf einer einseitigen Meinung beruht ist die Behörde verpflichtet, die betreffende Frage (hier: ursächlicher Zusammenhang zwischen Erfrierungen und arteriosklerotischen Durchblutungsstörungen) durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu klären. Andernfalls bleibt der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.