Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1975

Geschäftszahl

1287/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0065/67 E 15. November 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Der Abgabenbehörde ist es nicht verwehrt, Aussagen von Personen, die diese in einem wegen Finanzvergehens anhängigen gerichtlichen Strafverfahren als Beschuldigte (also nicht unter Wahrheitspflicht stehend) gemacht haben, im Abgabenverfahren als Beweismittel heranzuziehen und in freier Beweiswürdigung zu werten.

*

E 15.11.1967, 65/67 #1