Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1976

Geschäftszahl

1181/75

Rechtssatz

Ein Radfahrer, der einen Radweg benützt, hat Vorrang gegenüber einem Kraftfahrer, der ihn überholt und dann nach rechts abbiegt. Ein Radfahrweg ist keine Nebenfahrbahn.