Verwaltungsgerichtshof
28.04.1977
1161/75
GRS wie 0289/73 E 12. Oktober 1973 RS 1
Eine Tatsache kann nur dann als erwiesen angenommen werden,wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlußfolgerung
liefern.