Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Geschäftszahl

1161/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.