Verwaltungsgerichtshof
28.04.1977
1161/75
GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 3
Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.