Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1975

Geschäftszahl

1076/75

Rechtssatz

Die Behörde hat in der Begründung des Bescheides jene Erwägungen wiederzugeben, von denen sie sich bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Besetzung der schulfesten Stelle leiten ließ ("Objektivierungsrichtlinien" unbeachtlich).