Verwaltungsgerichtshof
27.11.1975
1076/75
Die Behörde hat in der Begründung des Bescheides jene Erwägungen wiederzugeben, von denen sie sich bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Besetzung der schulfesten Stelle leiten ließ ("Objektivierungsrichtlinien" unbeachtlich).