Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1976

Geschäftszahl

1063/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1062/75 E 24. September 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Übereignung besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71).