Verwaltungsgerichtshof
18.09.1975
1061/75
Pflichtwidrigkeiten eines provisorischen Wachebeamten im außerdienstlichen Verhalten können weniger toleriert werden, als bei anderen in anderen Sparten des öffentlichen Dienstes beschäftigten Beamten (hier: Fälschliches Auftreten als Kriminalbeamter, widerrechtliches Tragen der Dienstwaffe (Dienstpistole) sowie deren Wegwerfen auf der Flucht vor der Funkstreife).