Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1976

Geschäftszahl

0999/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0993/48 E 28. September 1950 VwSlg 257 F/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung voraus. Gefluderbeiträge der Mitglieder an eine Wasserwerksgenossenschaft, die sich nicht als Entgelt für Einzelleistungen der Genossenschaft darstellen, sind umsatzsteuerfrei.

Beachte

Besprechung in:

Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972 Anm;