Verwaltungsgerichtshof
17.03.1976
0999/75
GRS wie 0993/48 E 28. September 1950 VwSlg 257 F/1950 RS 1
Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung voraus. Gefluderbeiträge der Mitglieder an eine Wasserwerksgenossenschaft, die sich nicht als Entgelt für Einzelleistungen der Genossenschaft darstellen, sind umsatzsteuerfrei.
Besprechung in:
Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972 Anm;