Verwaltungsgerichtshof
09.09.1976
0959/75
GRS wie 1075/50 E 18. Dezember 1950 VwSlg 1852 A/1950 RS 2
Ob die Finanzbehörde die Arbeitsleistung einer Person, deren Versicherungspflicht streitig ist, als selbständige oder nicht selbständige Arbeit gewertet und demgemäß als einkommensteuer- oder lohnsteuerpflichtig erkannt hat, ist für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, nicht entscheidend.
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000959.X03