Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Geschäftszahl

0959/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1075/50 E 18. Dezember 1950 VwSlg 1852 A/1950 RS 2

Stammrechtssatz

Ob die Finanzbehörde die Arbeitsleistung einer Person, deren Versicherungspflicht streitig ist, als selbständige oder nicht selbständige Arbeit gewertet und demgemäß als einkommensteuer- oder lohnsteuerpflichtig erkannt hat, ist für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, nicht entscheidend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000959.X03