Verwaltungsgerichtshof
30.10.1975
0943/75
Wurde entgegen den Vorschriften des Paragraph 28, Absatz 2, oder 4 der Dienstpragmatik kein Dienstplan (Absatz 2,) oder Schicht- oder Wechseldienstplan (Absatz 4,) erstellt, so gelten die ersten 42 Stunden der Wochendienstleistung (Fall des Absatz 2,) oder im Turnus (Fall des Absatz 4,) die ersten mit der Zahl der Wochen des Turnusses multiplizierten 42 Stunden als Erfüllung des Dienstplanes bzw des Schicht(Wechsel)dienstplanes.