Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1976

Geschäftszahl

0905/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/49 B 7. Juli 1950 VwSlg 1603 A/1950 RS 2

Stammrechtssatz

Erhebt ein und derselbe Beschwerdeführer gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sowohl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof, tritt dieser antragsgemäß die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Art144 Abs2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab, so ist diese Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen.