Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1975

Geschäftszahl

0892/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3559/54 B 24. Jänner 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung hat sich nur auf ordentliche Rechtsmittel (Berufungen) zu beziehen. Die Möglichkeit einen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim VwGH mit Beschwerde anzufechten, ist als bekannt vorauszusetzen und es besteht für die Behörde in keinem Fall die Verpflichtung nach Erschöpfung des Instanzenzuges noch auf diese Möglichkeit zu verweisen.